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7.1.1.Schulgesetz

Das Schulgesetz (Landesgesetz für die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004 / letzte Änderung 20.03.2007) erhalten Sie beim Landeselternbeirat unter http://leb.bildung-rp.de unter Gesetze/Vorschriften.

 

Die wesentlichsten Bestimmungen:

§ 2 Eltern und Schule

(1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres Auftrags das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

(2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten und seiner Entwicklung.

(3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Eltern die Schule; sie können schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen.

(4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen.

(5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes, während dieses eine Schule der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nähere regeln die Schulordnungen.

(6) Die Eltern unterrichten die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.

(7) Die Schule informiert die Eltern über alle wesentlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung.

 

Teil 2 Abschnitt 3: Konferenzen

 

§ 27 Allgemeines

(7) Die Klassenelternversammlung kann die Einberufung der Klassenkonferenz, der Schulelternbeirat die Einberufung der Gesamtkonferenz verlangen. Eine Tagesordnung ist vorzulegen.

 

Abschnitt 5: Mitwirkung der Eltern

 

§ 37 Grundsatz

(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken.

(2) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten.

(3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

 

§ 38 Elternvertretungen

(1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen.

(2) Elternvertretungen sind die Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat, der Regionalelternbeirat und der Landeselternbeirat. Die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter üben ein öffentliches Ehrenamt aus. Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist ihnen auf Antrag die für die Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes notwendige Zeit zu gewähren.

(3) Die Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalles auch Eltern erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats teilnehmen.

 

§ 39 Klassenelternversammlung

(1) Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrkräften der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts, die sich insbesondere aus der jeweiligen Arbeit in der Klasse ergeben.

(2) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet die Klassenelternversammlung in allen Angelegenheiten, die für die Klasse von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte.

(3) Die Klassenelternversammlung besteht aus den Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Sie wählt aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher auf die Dauer von höchstens zwei Schuljahren. Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher vertritt die Belange der Klassenelternversammlung gegenüber der Schule.

(4) Die Eltern haben in der Klassenelternversammlung für jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, so stehen ihm beide Stimmen zu. Vertreterinnen und Vertreter von Heimen oder Internaten, die mit der Erziehung und Pflege mehrerer Kinder in der Klasse beauftragt sind, können in der Klassenelternversammlung nicht mehr als vier Stimmen führen. Das Nähere regelt die Schulwahlordnung.

(5) An den Sitzungen der Klassenelternversammlung nimmt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die anderen Lehrkräfte der Klasse können an den Sitzungen teilnehmen; auf Einladung haben die Lehrkräfte teilzunehmen.

(6) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

Abschnitt 7: Gemeinsame Bestimmungen

 

§49 Verfahrensgrundsätze

(1) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Ladung ist hierauf hinzuweisen. Bei Konferenzen müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Klassenelternversammlungen in der Regel mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein; bei Klassenelternversammlungen der Klassen von bis zu zwölf minderjährigen Schülerinnen und Schülern genügt die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern; Satz 2 findet keine Anwendung. Erscheinen in der Klassenelternversammlung weniger als die in Satz 3 vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder, so können Klassenelternversammlungen in einer klassenübergreifenden Wahl oder Abstimmung bezüglich einer gemeinsamen Angelegenheit. zusammengefasst werden, bis die in Satz 3 vorgeschriebene Mitgliederzahl erreicht ist.

(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit das Gremium nichts anderes beschließt.

(3) Wahlen sind geheim; Wahlen, die in Wahlversammlungen oder bei Sitzungen der Gremien durchgeführt werden, können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Die Abwahl der Elternsprecherinnen und Elternsprecher (§ 39 Abs. 3 Satz 2, §41 Abs. 4 Satz 1, §44 Abs. 5 Satz 2, §46 Abs. 3 Satz 2), ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Absatz 4) sowie der Schülervertreterinnen und Schülervertreter (§ 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4) ist zulässig.

(4) Für jedes gewählte Mitglied eines Gremiums ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, soweit dieses Gesetz nicht die Stellvertretung festlegt; Entsprechendes gilt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Gremiums. Für die Mitglieder des Landeselternbeirats und der Regionalelternbeiräte sowie für die Sprecherinnen und Sprecher dieser Gremien werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, für die Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache gemäß §44 Abs. 3 Nr. 4 und §46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt.

(5) Die Elternvertretungen können in besonderen Fällen eine Sitzung in Abwesenheit der in § 39 Abs. 5, §41 Abs. 5 Satz 1 und 2, §44 Abs. 6 und §46 Abs. 4, die Vertretungen für Schülerinnen und Schüler in Abwesenheit der in § 33 Abs. 5 Satz 4 bezeichneten Personen durchführen.

(6) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie die Beauftragten der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen nach §48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und Vorgänge.

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7.1.2.Schulwahlordnung


Die Schulwahlordnung kann von der Seite des Landeselternbeirats heruntergeladen werden:

http://leb.bildung-rp.de/start/gesetze-vorschriften/verordnungen.html

7.2.Schulfahrten

7.2.1. Fahrtenkonzept am MSG

Das Fahrtenkonzept beruht auf der Richtlinie – Schulfahrten (s.7.2.2). Der Schulelternbeirat sieht im bei der Gesamtkonferenz beschlossenen Konzeptvorschlag noch Verbesserungsbedarf. Die Diskussion der abweichenden Punkte wird demnächst geführt. Sobald das neue Fahrtenkonzept beschlossen ist, werden wir es hier veröffentlichen bzw. einen Link zum Fahrtenkonzept des MSG aufnehmen.

7.2.2. Richtlinie-Schulfahrten

Die Richtlinie kann von der Homepage des Landeselternbeirats geladen werden: http://leb.bildung-rp.de/start/gesetze-vorschriften/verwaltungsvorschriften.html .

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7.3 Die Epochalnote

Die Epochalnote ist – aus pädagogischer Sicht – eine sinnvolle Note, die aussagekräftig ist und geeignet, das leistungsmäßige Gesamtbild des Schülers zu erfassen und entscheidend zu ergänzen.
In allen Fächern kann der Lernfortschritt durch die Epochalnote bewertet werden. Sie erfasst eine Leistungsbandbreite des Schülers, die über rein stoffbezogene Leistungen hinausreichen und auch den persönlichen Eindruck des Lehrers wieder geben kann. Die Epochalnote ist auf eine Unterrichtseinheit begrenzt zu erteilen und erfasst

  • die Fähigkeit zur Initiative im Unterricht
  • die Fähigkeit zum Aufgreifen fremder Gedanken und Argumente
  • die Fähigkeit zu Diskussion und fachliche Weiterführung unterrichtlicher Inhalte
  • die Fähigkeit zu angemessenem sprachlichen Ausdruck

...stellt somit eine zusammenfassende Wertung der qualitativen Mitwirkung des Schülers dar.
Die allgemeine Arbeitshaltung als solche darf nicht in die Leistungsbeurteilung eingehen.
Bei der Erteilung einer Epochalnote ist zu beachten:

  • den Schülern wurde das Erteilen von Epochalnoten angekündigt und vom Verfahren her erläutert
  • besondere Beobachtung einer Gruppe von Schülern über mehrere Unterrichtsstunden hinweg innerhalb einer Unterrichtseinheit ohne Bekanntgabe der Namen
  • Eintragung von Merkmalen als Gedächtnisstütze für spätere Begründungen
  • Bekanntgabe der Note am Ende der Unterrichtseinheit mit Gelegenheit zu einem pädagogischem Gespräch mit einzelnen Schülern.

Eine Epochalnote erst kurz vor dem Zeugnis sollte unbedingt vermieden werden. Der Prozess des Lernens bedarf einer rechtzeitigen Rückmeldung durch schulische Noten, damit den Schülern die Notwendigkeit von Leistung und Leistungsforderung einsichtig und so der Lernfortschritt konstruktiv unterstützt wird. Der gelegentlich immer noch anzutreffende Mechanismus: „ drei Mal keine Hausaufgaben oder gar drei Mal zu spät kommen oder drei Mal das Buch vergessen – „eine Sechs/0-MSS -Punkte!“, hat mit Pädagogik und einer sachgerechten Leistungsfeststellung wenig zu tun. Noten dienen nicht der Bestrafung für undiszipliniertes Verhalten. Dies gilt auch für die Epochalnote.
Die Epochalnote ist keine Vorschrift, kein Zwang, sondern eine Möglichkeit unter anderen..., die genutzt werden kann, das Gesamtleistungsbild abzurunden.... Lehrer, die sie nutzen, müssen gleichwohl vorsichtig mit ihr umgehen, so ist es empfehlenswert,

  • ihre Bedeutung und ihr Zustandekommen sowohl den Schülern als auch den Eltern zu erläutert
  • sie erst dann zu geben, wenn die Klasse dem Lehrer länger bekannt ist
  • sie mehr in der Mitte und dem zweiten Drittel des Schuljahres zuzuordnen und das Schuljahresende von ihr freizuhalten
  • sie im Ein-Stunden-Fach.... nur für kürzere Zeitabschnitte vorzusehen
  • sie gelegentlich auch einmal nur einem Teil der Klasse zu geben

Schulordnung: Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (§ 45, SchO)

(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß § 20 Absatz 1 des Schulgesetzes durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit des Lehrers bestimmt. Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen.

(2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung ist nach Eigenart des Faches eine Vielzahl' von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Diskussionsbeiträge, mündlicher Vortrag, mündliche
Überprüfung, Hausaufgaben, mündliches und schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, Unterrichtsprotokolle, schriftliche Überprüfungen (§ 47 Absatz 2), schriftliche Ausarbeitungen zur Übung und zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, Klassenarbeiten und praktische Übungen im künstlerisch-musischen und technischen Bereich sowie im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.

(3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülern verschieden sein.

(4) Schülern mit Behinderung ist bei der Leistungsfeststellung eine der Behinderung angemessene Arbeitserleichterung zu gewähren.

Epochalnoten sind gemäß § 45 Absatz 3 Satz 1 möglich, aber nicht verpflichtend. Nur eine Epochalnote für ein ganzes Halbjahr zu geben ist unzulässig; denn sie bezieht sich auf eine Unterrichtseinheit (§ 51 Absatz 2 Satz 3). Also können es keine, eine oder mehrere sein, denn es müssen auch nicht ständig Epochalnoten erteilt werden. Es ist jedoch unzulässig, die Epochalnoten an den Noten der Klassen- oder Kursarbeiten zu
orientieren, da schriftliche und mündliche Schülerleistungen getrennt zu bewerten sind.

Die Schülerin/ der Schüler...........

  • fasst zu Beginn die Lernergebnisse der letzten Stunde, das Kernproblem und den Ist-Stand auf dem Weg zur Lösung treffend und vollständig zusammen
  • fasst im Verlauf der aktuellen Stunde die Lernergebnisse, das Kernproblem und den Ist-Stand auf dem Weg zur Lösung treffend und vollständig zusammen
  • beteiligt sich aktiv und konstruktiv (qualitativ) am Unterrichtsgespräch
  • bemüht sich durchgängig um deutliches Sprechen und achtet auf die Sprache(z. B. vollständige Sätze)
  • hat seine Hausaufgaben vorbildlich erledigt oder mehr als gefordert geleistet 
  • arbeitet während einer Stunde wechselhaft mit und bringt gute Beiträge nur nach Aufforderung
  • hat das Tafelbild und die Lernergebnisse der letzten Stunde vorbildlich ausgearbeitet
  • hat in einer Gruppenarbeit mit seiner Arbeitsgruppe gute Ergebnisse erzielt
  • hat mit seiner Gruppe die Ergebnisse einer Gruppenarbeit ausgezeichnet präsentiert 
  • hält sich oft nicht an vereinbarte Regeln der Gesprächsführung, der Diskussion
  • trägt zur Unterrichtsarbeit der aktuellen Stunde fast nichts bei
  • spricht immer wieder nur zu leise und undeutlich und/oder in unvollständigen Sätzen
  • hat seine Hausaufgaben nicht oder nur unzureichend erledigt
  • bemüht sich nicht darum, gelernte Fachbegriffe sachgerecht zu verwenden
  • ist der stillen Wesensart entsprechend sehr zurückhaltend, aber immer bei der Sache und "am Ball"
  • ist nur dann aktiv, wenn es etwas dafür gibt 
  • behindert die Kommunikation, weil Äußerungen der Mitschüler nicht aufgenommen oder beachtet werden
  • handelt im Team uneigennützig, bemüht sich um die anderen
  • strengt sich, trotz sonst sehr schwacher Leistungen, unheimlich an
  • War, als "Helfer" eingesetzt, den Mitschülern eine echte Stütze
  • hat in einer Projektgruppe wesentliche Impulse zur Konkretisierung und Ausgestaltung der Projektidee gegeben 
  • behindert das eigene Lernen und das der Lerngruppe, weil notwendige Arbeitsmaterialien nicht präsent sind
  • erledigt einen Arbeitsauftrag in vorbildlicher Manier

Die unterrichtsbegleitende Leistungsfeststellung (Epochalnote)
Die unterrichtsbegleitende Beobachtung des Schülerverhaltens stellt für den Lehrer die entscheidende und unverzichtbare Rückmeidung dar, von der seine methodischen Maßnahmen wesentlich beeinflusst und gesteuert werden. Diese Beobachtung kann aber
- auf den einzelnen Schüler bezogen auch bei geeigneter Handhabung zur
Leistungsfeststellung und
-beurteilung dienen.
Die daraus resultierende Bewertung wollen wir im Folgenden als Epochalnote bezeichnen. Sie erweitert die Beurteilungsgrundlagen um wichtige Aspekte.

Allgemeines zur Epochalnote

Mit der Epochalnote wird die von einem Schüler über einen bestimmten Zeitraum im Unterricht erbrachte Leistung beurteilt.
Diese Leistung im Unterricht setzt sich aus verschiedenen Leistungsdimensionen zusammen. Das Spektrum der verschiedenartigen Anforderungen wird dann besonders breit sein, wenn der Unterricht auf selbständige und aktive Erarbeitung mathematischer Zusammenhänge durch den Schüler ausgerichtet ist.
Insbesondere können mit der Epochalnote auch die für die Mathematik wesentlichen Fähigkeiten erfasst werden, die sich weniger exakt durch ein Endverhalten beschreiben lassen, sondern vorwiegend während eines Lern- oder Erarbeitungsprozesses wirksam werden.
Die Epochalnote behält gerade wegen der Vielfalt der erfassbaren Leistungsdimensionen und des Einbezugs der prozessualen Komponente den Charakter einer "Eindrucks- oder Schätzbeurteilung". Sie erfährt ihre entscheidende Legitimation durch die Sach- und Beurteilungskompetenz des Lehrers.
Dieser Mangel an objektiver Belegbarkeit der Epochalnote kann durch Angabe der Kriterien, nach denen der Gesamteindruck zustande kommt, abgeschwächt werden.
Darüber hinaus können bei richtiger Handhabung entscheidende Vorteile verdeutlicht werden:

  • die Epochalnote stellt keine punktuelle Leistungsüberprüfung dar. Sie ermöglicht damit eine Reduzierung der ausgeprägten Prüfungssituationen und der damit verbundenen negativen Sekundäreffekte.
  •  die kontinuierliche Mitarbeit des Schülers wird anerkannt. Der Schüler wird dadurch angeregt, seine Fähigkeiten aktiv in den Unterricht einzubringen.
  • der subjektive Lernfortschritt des einzelnen Schülers kann problemloser als bei vielen anderen Leistungsfeststellungen miterfasst werden.

Besondere Probleme der Epochalnote
Die Epochalnote darf nicht dazu führen, dass sich der Schüler ständig in einer
Prüfungssituation fühlt.
Dazu muss deutlich werden:

  • punktuell falsche Äußerungen oder unzutreffende Vermutungen führen nicht zu einer negativen Wertung bei der Epochalnote,
  • kurzfristig geringere Aktivität (etwa wegen Schwerpunktbelastung in anderen Fächern) bedeutet keine Abwertung der Epochalnote, es zählt die über einen längeren Zeitraum eingebrachte oder herausgeforderte Leistung im Unterricht.

Schüler mit mehr passiver Grundhaltung oder mit besonderer Gewissenhaftigkeit bringen ihre Leistung weniger aktiv oder erst nach langem Zögern in den Unterricht ein. Diese Schüler müssen Gelegenheiten erhalten, bei denen sie zur Einbringung ihrer Leistung ermuntert bzw. aufgefordert werden.
Es muss außerdem verdeutlicht werden, dass weniger die Quantität der Mitarbeit, sondern in erster Linie die an Kriterien orientierte Qualität ausschlaggebend ist.
Gute Epochalnoten sind i. d. R. leichter zu belegen als schlechte. Schüler, deren
Mitarbeit nach einer bestimmten Zeit eine schlechte Epochalnote erwarten lässt, sollten n.M. vor der Festlegung der Note auf diese Tendenz aufmerksam gemacht werden und damit Gelegenheit zur Verbesserung erhalten.
Die Beurteilung über Epochalnoten stellt hohe Anforderungen an den Lehrer. Er muss während des Unterrichts beobachten, Kontrollergebnisse festhalten und diese schließlich zu einem Gesamteindruck zusammensetzen. Dies setzt neben geeigneten Interaktionsformen und der bewussten Einplanung von Einzelbeobachtungen auch eine von der Anzahl überschaubare Lerngruppe voraus.
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